Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 421f
§ 421f – Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld
(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an die Bewilligungsstellen der Länder für die November- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitstellt. (2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur für Arbeit darf bis zum 31. Dezember 2025 Daten über Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträge für November und Dezember 2020 übermitteln.
- Diese Daten werden an die Bewilligungsstellen der Länder geschickt.
- Der Zweck der Datenübermittlung ist die Verhinderung von Leistungsmissbrauch.
- Es werden Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen durchgeführt.
- Die Daten stehen für einen automatisierten Abruf bereit.